Güterrechtsregister

Güterrechtsregister
Güterrechtsregister,
 
ein nach den Bestimmungen der §§ 1558 ff. BGB vom Amtsgericht geführtes öffentliches Register, das dazu dient, betroffenen Dritten gegenüber die güterrechtlich bedeutsamen Abweichungen vom gesetzlichen Güterstand (der Zugewinngemeinschaft) zu offenbaren. Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1558 Absatz 1, neu gefasst durch Gesetz vom 25. 7. 1986 ); möglich ist auch die Führung des Registers für mehrere Bezirke bei einem Amtsgericht. Eine Eintragung in das Güterrechtsregister erfolgt nur im Rahmen eines in öffentlich beglaubigter Form gestellten Antrags. Die Einsicht ist jedem gestattet.
 

Universal-Lexikon. 2012.

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